Art. 898 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 898

1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurück­behaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.

2 Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erfor­derliche vorzunehmen.


A. Im Allgemeinen >
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