Art. 892 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 892

1 Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluss der Zugehör.

2 Die natürlichen Früchte der Pfandsache hat der Gläubiger, wenn es nicht anders verabredet ist, an den Eigentümer herauszugeben, so­bald sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein.

3 Früchte, die zur Zeit der Pfandverwertung Bestandteil der Pfand­sache sind, unterliegen der Pfandhaft.

3. Rang der Pfand­rechte >
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