Art. 859 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 859

1 Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schrift­lichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.

2 Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch.

3 Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.

C. Papier-Schuldbrief >I. Errichtung >1. Eintragung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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