Art. 857 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 857

1 Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch.

2 Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers eingetragen.

II. Übertragung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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