Art. 854 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 854

1 Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.

2 Der Schuldner ist auch befugt, den Schuldbrief weiterzuverwenden.

2. Löschung >
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