Art. 85 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 85

114

Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Ver­mögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

II. Änderung des Zwecks >1. Auf Antrag der Aufsichts­­behörde oder des obersten Stiftungsorgans115

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

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