Art. 840 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 840

Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschie­denem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befrie­digung aus dem Pfande.

c. Vorrecht >
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