Art. 829 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 829

1 Bei dieser Ablösung haben die Gläubiger das Recht, binnen Mo­nats­frist nach der Mitteilung des Erwerbes gegen Vorschuss der Ko­sten eine öffentliche Versteigerung des Unterpfandes zu verlangen, die nach öffentlicher Bekanntmachung binnen eines weitern Monats, nachdem sie verlangt wurde, vorzunehmen ist.

2 Wird hiebei ein höherer Preis erzielt, so gilt dieser als Ablösungs­betrag.

3 Die Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eines hö­he­ren Preises der Erwerber, andernfalls der Gläubiger, der sie ver­langt hat, zu tragen.

c. Amtliche Schät­zung >
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