Art. 815 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 815

Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung we­ni­ger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirkli­chen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.

VII. Befriedigung aus dem Pfande >1. Art der Befriedi­gung >
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