Art. 811 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 811

Wird ein Teil des Grundstückes, der auf weniger als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten ist, veräussert, so kann der Gläu­bi­ger die Entlassung dieses Stückes aus der Pfandhaft nicht verwei­gern, sobald eine verhältnismässige Abzahlung geleistet wird oder der Rest des Grundstückes ihm hinreichende Sicherheit bietet.

V. Weitere Belastung >
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