Art. 809 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 809

1 Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstel­lung des früheren Zustandes verlangen.

2 Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.

3 Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Gericht angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung aus­reichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.

2. Unver­schuldete Wert­ver­min­derung >
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