Art. 804 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 804

1 Wird für verpfändete Grundstücke eine Entschädigung in Geld ent­richtet, so ist der Betrag an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung, oder bei gleicher Rangordnung nach der Grösse ihrer Forderung ab­zu­tragen.

2 An den Schuldner dürfen solche Beträge ohne Zustimmung der Gläubiger nicht ausbezahlt werden, sobald sie mehr als den zwan­zig­sten Teil der Pfandforderung betragen, oder sobald das neue Grund­stück nicht mehr hinreichende Sicherheit darbietet.

C. Wirkung >I. Umfang der Pfandhaft >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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