Art. 798 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 798

1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfand­recht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.

2 In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grund­stücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem be­stimmten Teilbetrag zu belasten.

3 Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.

3. Landwirt­schaftliche Grundstücke >
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