Art. 796 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 796

1 Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet, die in das Grundbuch aufgenommen sind.

2 Die Kantone sind befugt, die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von Allmenden oder Weiden, die sich im Eigentum von Körperschaften befinden, sowie von damit verbundenen Nutzungs­rechten besonderen Vorschriften zu unterstellen oder sie zu unter­sagen.

2. Bestimmtheit >a. Bei einem Grund­stück >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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