Art. 794 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 794

1 Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein be­stimm­ter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben.

2 Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag angegeben, bis zu dem das Grundstück für alle Ansprüche des Gläu­bi­gers haftet.

2. Zinse >
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