Art. 781 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 781

1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebi­gen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen kön­nen, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.

2 Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.

3 Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grund­dienstbarkeiten.

F. Richterliche Massnahmen >
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