Art. 78 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 78

Die Auflösung erfolgt durch das Gericht auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins wider­rechtlich oder unsittlich ist.

II. Löschung des Registereintrages >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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