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1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.
2 Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.
3 Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.
II. Rechtsgeschäft >