Art. 773 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 773

1 Stehen Forderungen in Nutzniessung, so kann der Nutzniesser de­ren Ertrag einziehen.

2 Kündigungen an den Schuldner sowie Verfügungen über Wertpa­pie­re müssen vom Gläubiger und vom Nutzniesser ausgehen, Kündi­gun­gen des Schuldners gegenüber beiden erfolgen.

3 Der Gläubiger und der Nutzniesser haben gegeneinander ein Recht auf Zustimmung zu den Massregeln, die im Falle der Gefährdung der Forderung zu einer sorgfältigen Verwaltung gehören.

b. Rück­zahlungen und Neuan­lage >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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