Art. 762 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 762

Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetzten an­ge­messenen Frist die Sicherheit nicht oder lässt er trotz Einspru­ches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Ge­brauch der Sache nicht ab, so hat das Gericht ihm den Besitz des Gegenstan­des bis auf weite­res zu entziehen und eine Beistand­schaft anzu­ordnen.

3. Inventar­pflicht >
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