Art. 757 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 757

Zinse von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistun­gen gehören dem Nutzniesser von dem Tage an, da sein Recht be­ginnt, bis zu dem Zeitpunkte, da es aufhört, auch wenn sie erst später fällig wer­den.

d. Übertrag­­barkeit >
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