Art. 755 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 755

1 Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache.

2 Er besorgt deren Verwaltung.

3 Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorg­fältigen Wirtschaft zu verfahren.

b. Natürliche Früchte
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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