Art. 746 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 746

1 Zur Bestellung einer Nutzniessung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen die Übertragung auf den Erwerber und bei Grundstüc­ken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

2 Für den Erwerb bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken sowie für die Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Eigentum.

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