Art. 738 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 738

1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich erge­ben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.

2 Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während län­ge­rer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.

3. Bei veränder­tem Bedürfnis >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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