Art. 735 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 735

1 Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grundstückes, so kann er die Dienstbarkeit löschen lassen.

2 Solange die Löschung nicht erfolgt ist, bleibt die Dienstbarkeit als dingliches Recht bestehen.

3. Ablösung durch das Gericht >
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