Art. 726 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 726

1 Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Ver­arbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes.

2 Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann das Gericht, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen.

3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Be­reicherung.

VI. Verbindung und Ver­mischung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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