Art. 721 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 721

1 Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren.

2 Sie darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach vorgängi­ger Auskündung öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kost­spieligen Unterhalt erfordert oder raschem Verderben ausgesetzt ist, oder wenn die Polizei oder eine öffentliche Anstalt sie schon länger als ein Jahr aufbewahrt hat.

3 Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.

3. Eigentums­­erwerb, Herausgabe >
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