Art. 714 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 714

1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.

2 Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertra­gen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertra­gung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzes­regeln im Besitze der Sache geschützt ist.

2. Eigentums­­vorbe­halt >a. Im Allgemeinen >
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