Art. 703 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 703

583

1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwäs­serungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzu­sam­menlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unter­neh­men ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grund­eigen­tümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grund­eigen­tümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfas­sung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.

2 Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen.

3 Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Boden­verbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Boden­ver­schie­bungen anwendbar erklären.584

583 Fassung gemäss Art. 121 des Landwirtschaftsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1953 1073; BBl 1951 I 130).

584 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz­buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

C. Rechte an Quellen und Brunnen >I. Quellen­eigen­tum und Quel­lenrecht >
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