Art. 700 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 700

1 Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Natur­gewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück ge­bracht, oder geraten Tiere, wie Gross- und Kleinvieh, Bienen­schwärme, Geflügel und Fische auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchung und Weg­schaffung zu gestatten.

2 Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht.

3. Abwehr von Ge­fahr und Schaden >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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