Art. 70 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 70

1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.

2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobach­tung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungs­periode vorgesehen ist, auf deren Ende ange­sagt wird.

3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

II. Beitragspflicht >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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