Art. 7 Zivilgesetzbuch (ZGB)

Liebe Leserinnen und liebe Leser
Diese Informationsquelle wird bald entfernt. Wir verweisen sie auf folgende Plattform:
Swissrights

SWISSRIGHTS ist eine interaktive juristische Informationsplattform für Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Mit unterschiedlichen Suchmaschinen und Funktionen, hilft es Ihnen schnell Gesetze und Entscheide zu finden.

Art. 7

Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entste­hung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf an­dere zivilrechtliche Verhältnisse.

6 SR 220

E. Beweisregeln >I. Beweislast >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
Zurück zur Suche