Art. 685 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 685

1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewe­gung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beein­trächtigt.

2 Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlau­fen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten An­wen­dung.

b. Kantonale Vor­schriften >
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