Art. 680 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 680

1 Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch.

2 Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch.

3 Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigen­tums­beschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.

II. Veräusse­rungsbeschrän­kungen; gesetz­liche Vorkaufs­rechte >1. Grundsätze >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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