Art. 671 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 671

1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Mate­rial oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.

2 Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grund­eigentümers die Trennung des Materials und dessen Heraus­gabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädi­gung mög­lich ist.

3 Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.

b. Ersatz >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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