Art. 657 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 657

1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbind­lich­keit der öffentlichen Beurkundung.

2 Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.

2. Aneignung >
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