Art. 656 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 656

1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.

2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Ein­tra­gung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.

II. Erwerbsarten >1. Übertragung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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