Art. 641 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 641

1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechts­ordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.

2 Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszu­verlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.

II. Tiere >
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