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1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
2 Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
B. Haftung der Miterben unter sich >I. Gewährleistung >