Art. 636 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 636

1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterb­en oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.

2 Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.

B. Haftung der Miterben unter sich >I. Gewähr­leistung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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