Art. 635 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 635

1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedür­fen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.528

2 Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, son­dern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Tei­lung zugewiesen wird.

528 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

III. Verträge vor dem Erbgang >
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