Art. 629 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 629

1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Mit­erben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.

2 Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewen­det worden sind.

III. Aus­gleichungs­wert >
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