Art. 626 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 626

1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Aus­gleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.

2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil ver­fügt, unter der Ausgleichungspflicht.

B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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