Art. 607 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 607

1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.

2 Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei ver­einbaren.

3 Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung ge­nauen Aufschluss zu geben.

B. Ordnung der Tei­lung >I. Verfügung des Erblassers >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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