Art. 603 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 603

1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haft­bar.

2 Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Gross­kindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführ­ten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rech­nen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft ent­steht.515

515 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

B. Teilungs­anspruch >
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