Art. 588 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 588

1 Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen.

2 Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffent­lichem Inventar angenommen.

III. Folgen der An­nahme unter öf­fent­lichem Inven­tar >1. Haftung nach In­ventar >
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