Art. 579 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 579

1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erb­schaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Ver­mö­gens­werte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Aus­gleichung unterworfen sein würden.

2 Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen.

3 Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.

A. Voraus­­setzung >
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