Art. 570 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 570

1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.

2 Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.

3 Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.

II. Verwirkung der Aus­schlagungs­befugnis >
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