Art. 559 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 559

1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den einge­setzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechti­gung bestritten haben, auf ihr Verlan­gen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbe­halt der Ungül­tigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.

2 Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewie­sen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.

A. Erwerb >I. Erben >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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