Art. 555 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 555

1 Ist die Behörde im ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die Berechtigten in angemesse­ner Weise öffentlich aufzufordern, sich bin­nen Jahresfrist zum Erbgange zu mel­den.

2 Erfolgt während dieser Frist keine Anmeldung und sind der Behör­de keine Erben bekannt, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erb­schaftsklage an das erbbe­rechtigte Gemeinwesen.

E. Eröffnung der letztwilligen Verfü­gung >I. Pflicht zur Einliefe­rung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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