Art. 553 Zivilgesetzbuch (ZGB)

Liebe Leserinnen und liebe Leser
Diese Informationsquelle wird bald entfernt. Wir verweisen sie auf folgende Plattform:
Swissrights

SWISSRIGHTS ist eine interaktive juristische Informationsplattform für Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Mit unterschiedlichen Suchmaschinen und Funktionen, hilft es Ihnen schnell Gesetze und Entscheide zu finden.

Art. 553

1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:

1.
ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2.
ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3.
einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4.
ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.510

2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durch­zuführen.

3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetz­gebung für wei­tere Fälle vorgeschrieben werden.

510 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

D. Erbschafts­verwal­tung >I. Im Allgemeinen >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
Zurück zur Suche